TR-AAV §112 TKG (§ 173 TKG n.F.)

Telekommunikationsanbieter unterliegen mit ihren TK-Dienstleistungen für die Öffentlichkeit strengen Auflagen seitens der Bundesnetzagentur.

So schreibt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation im § 112 des Telekommunikationsgesetzes (bzw. § 173 TKG in der neuen Fassung) genaue Mindestanforderungen für Auskunftsersuche in Deutschland vor. Demnach müssen Netzbetreiber und Telefonieanbieter den Ermittlungsbehörden nicht nur den Zugriff auf sämtliche vergebene Rufnummern sowie den dazugehörigen Adressdaten ermöglichen. Sie müssen zudem noch sicherstellen, dass die Bundesnetzagentur jederzeit Daten aus den Kundendateien automatisiert im Inland abrufen kann.

Rechtssicherheit ohne eigenen Aufwand

Mit dem KONZEPTUM TR-AAV Server sind Telekommunikationsanbieter bei allen Anforderungen bezüglich Auskunftsersuchen nach § 112 TKG (§ 173 TKG n.F.) der Bundesnetzagentur auf der sicheren Seite. Das System ist einfach installierbar und gewährleistet die reibungslose elektronische Abfrage von Kundendaten durch die Sicherheitsbehörden, ohne den TK-Anbieter in irgendeiner Weise zu belasten. So entsteht ein nachhaltiger Mehrwert durch

  • Automatische Interpretation der Anfragen und Bereitstellung der Information
  • Automatische Übertragung der Antwortinformationen an die anfragende Stelle
  • Hohe Performance
  • Mehrmandantenfähigkeit
  • Optimale Einbindung in KONZEPTUM 7
  • Einfache Integration der Daten aus anderen vorgelagerten Billing- und CRM-Systemen über eine standardisierte Schnittstelle

Betriebsvarianten nach Wahl

Der TR-AAV Service von KONZEPTUM steht Telekommunikationsanbietern in zwei Betriebsvarianten zur Verfügung.

  • TR-AAV Server-Software-Lizenz (Betrieb auf eigener Hardware)
  • Hosted TR-AAV Server (Hosting und Betrieb der Lösung im Rechenzentrum von KONZEPTUM)

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Jerome Raedler-Fahle

Tel.: +49 261 5 79 09 – 120 Mobil: +49 162 9 66 04 49 >> Visitenkarte
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