So schreibt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation im § 112 des Telekommunikationsgesetzes (bzw. § 173 TKG in der neuen Fassung) genaue Mindestanforderungen für Auskunftsersuche in Deutschland vor. Demnach müssen Netzbetreiber und Telefonieanbieter den Ermittlungsbehörden nicht nur den Zugriff auf sämtliche vergebene Rufnummern sowie den dazugehörigen Adressdaten ermöglichen. Sie müssen zudem noch sicherstellen, dass die Bundesnetzagentur jederzeit Daten aus den Kundendateien automatisiert im Inland abrufen kann.
Mit dem KONZEPTUM TR-AAV Server sind Telekommunikationsanbieter bei allen Anforderungen bezüglich Auskunftsersuchen nach § 112 TKG (§ 173 TKG n.F.) der Bundesnetzagentur auf der sicheren Seite. Das System ist einfach installierbar und gewährleistet die reibungslose elektronische Abfrage von Kundendaten durch die Sicherheitsbehörden, ohne den TK-Anbieter in irgendeiner Weise zu belasten. So entsteht ein nachhaltiger Mehrwert durch
Der TR-AAV Service von KONZEPTUM steht Telekommunikationsanbietern in zwei Betriebsvarianten zur Verfügung.
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