Tag: § 173

TR-AAV-Pflichten – mehr als nur Rufnummern

TR-AAV-Pflichten – mehr als nur Rufnummern

Lange galt: Im Auskunftsverfahren nach TKG mussten nur Rufnummern geliefert werden – oft erledigten Telefonie-Vordienstleister das gleich mit. Heute sieht es anders aus: Ab 10.000 Teilnehmern sind Provider nach § 173 TKG verpflichtet, alle vorliegenden relevanten Daten zu melden – also auch vergebene SIP-Kennungen, PPPoE-Accounts, E-Mail-Adressen und Geräte-IDs (z. B. von ONT und Router). Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben muss das...mehr lesen